next upprevious
Next: Eckpunkt 2: Bestimmung des Up: Die Eckpunkte der Bundesnetzagentur Previous: Die Eckpunkte der Bundesnetzagentur

Eckpunkt 1: Vergabeverfahren nach § 61 TKG

Es dürfte unstreitig sein, daß die Bundesnetzagentur bei Vorliegen erheblicher Nachfrage, die lt. deren Ausschreibng das Angebot an verfügbaren Frequenzen bei weitem übersteigt, zu einem Vergabeverfahren kommen muß. Es ist auch richtig, daß § 61 Abs. 2 TKG grundsätzlich eine Versteigerung als Vergabeverfahren vorsieht. Jedoch ist dies nicht der Fall, wenn dieses Verfahren nicht geeignet ist, die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen. Bei der Vergabe der Frequenzen für Broadband Wireless Access - Funkbreitbandzugang - geht es jedoch ohne Zweifel um eine Technologie, die einen ähnlichen wirtschaftlichen und technischen Wertzuwachs und volkswirtschaftlichen Nutzen bietet wie UMTS - hätte bieten können! Es wäre daher unverantwortlich, die in diesem Aufsatz bereits beschriebenen Erfahrungen mit der UMTS-Auktion und ihre Auswirkungen auf die Telekommunikationsbranche nicht zu berücksichtigen. Im einzelnen

  1. Das Ziel der Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen (§ 2 Abs. 2 Nr.1 TKG) wird durch eine Auktion verfehlt, weil der angeschlagenen Telekommunikationsbranche erneut Liquidität in Richtung Fiskus entzogen wird, die nicht für die Weiterentwicklung verbraucherfreundlicher Technologien zur Verfügung steht.
  2. Das Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze ... (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) wird verfehlt, weil eine Auktion Startups die Liquidität entzieht, die sie benötigen, um mit den etablierten Marktteilnehmern zu konkurrieren. Somit werden die bestehenden Marktmachtverhältnisse im Bereich von letzter Meile im Festnetz und im Bereich der Mobilfunkterminierung, sowohl im Bereich der Daten-, als auch im Bereich der Voice Dienste zementiert.
  3. Das Ziel der Förderung effizienten Infrastrukturinvestitionen und Innovation (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG) wird verfehlt, weil wiederum durch den Liquiditätsentzug diejenigen Marktteilnehmer bevorteilt werden, die bereits über eigene, subsituierende Infrastruktur reichlich verfügen und somit kaum ein Interesse haben, die zugeteilten Frequenzen in Konkurrenz zu ihrer eigenen Infrastruktur effizient und innovativ zu gestalten. Sie werden dies vielmehr erst dann tun, wenn ihre eigene Infrastruktur unwirtschaftlich geworden sein sollte, was so nicht absehbar ist, denn sie ist zumindest bei Festnetz und Kabel meist längst abgeschrieben.


next upprevious
Next: Eckpunkt 2: Bestimmung des Up: Die Eckpunkte der Bundesnetzagentur Previous: Die Eckpunkte der Bundesnetzagentur
Martin Weigele 2006-08-09